{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nDie Beschuldigte bemängelt, anhand der ausgewerteten Zahlen sei nicht ersichtlich, wann das von\nC.___ behauptete Motorbremsen und anschliessende Wiederrollenlassen stattgefunden habe. Seine\nAussage sei daher nicht glaubhaft. Dem ist entgegenzuhalten, dass er zu Protokoll gab, er habe die\nBeschuldigte ungefähr 300 bis 400 Meter vor der Kollision erstmals schleudern sehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der 800 Meter langen, geraden Strecke, kann ein erstes Verlangsamen bereits\nvor dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit erfolgt sein. So lässt sich auf der Kurve des Fahrtenschreibers bei ungefähr 16:04:30 Uhr, mithin 24 Sekunden zuvor, eine Reduktion der Geschwindigkeit\nauf rund 54 oder 55 km/h feststellen. Geht man in dieser Zeit von einer ungefähren Durchschnittsgeschwindigkeit von 57 km/h aus, legte das Sattelmotorfahrzeug einen Weg von ca. 380 Metern zurück.\nAuch dies ist plausibel und steht mit der anschliessenden raschen Abnahme des Tempos 119.4 Meter\nvor dem Stillstand, nicht in Widerspruch. Schliesslich hält die Verteidigerin das Motorbremsen um\n16:04:30 Uhr selbst für möglich (vergleiche act. 7.1). Die Kritik der Beschuldigten ist somit unbegründet.\n\nDie Beschuldigte moniert, es fehlten Angaben bezüglich des Zustands des involvierten Sattelmotorfahrzeugs. Dem ist der Polizeirapport vom 21. Dezember 2021 entgegenzuhalten (act. 1 StA S. 3). Darin\nist vermerkt, dass der technische Zustand sowohl des Zugfahrzeugs als auch des Anhängers in Ordnung\ngewesen sei. In den Akten lassen sich keine gegenteiligen Hinweise finden.\n\nSeite 24 von 33\nE. Überholender BMW X\nErneut bringt die Beschuldigte denselben Vorwurf vor wie bereits vor Vorinstanz. Weshalb die Theorie,\ndass der BMW X, der die Beschuldigte einige Minuten vor dem Unfall überholt hatte, einen Einfluss auf\ndie Aufmerksamkeit von C.___ oder den Unfallhergang gehabt haben könnte, nicht zu überzeugen\nvermag, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (E. 3.4.3 S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hierzu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein derart zeitlich\nund örtlich vorgelagertes Überholmanöver geeignet sein soll, den unmittelbar vor der Kollision massgeblichen Unfallablauf zu beeinflussen. Das Obergericht sieht daher keinen Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen.\n\n4.6.4 Fazit\nInsgesamt ist somit vom angeklagten Sachverhalt beziehungsweise vom von der Vorinstanz erstellten\nSachverhalt auszugehen (vergleiche E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n5. Rechtliche Würdigung\nFür die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der\nVorinstanz verwiesen werden (E. 4. bis 4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist Nachfolgendes festzuhalten.\nDie Beschuldigte kritisiert, zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit reiche es nicht aus, wenn\nein Zeuge aussagt, der Lenker sei zu schnell gefahren. Dabei verkennt sie, dass sie selbst aussagte, sie\nsei zwischen 30 und 40 km/h schnell gefahren. Wie oben ausgeführt (E. 4.6.2 bis E. 4.6.3), deckt sich\ndiese Angabe mit den Einschätzungen der Zeugen. Die Rüge geht somit ins Leere.\n\nSelbst wenn – wie von der Beschuldigten behauptet - im Kollisionszeitpunkt von einem Tempo von\n30 km/h ausgegangen werden würde, wäre die Geschwindigkeit nicht den konkreten Umständen angepasst und deshalb zu hoch. Die Vorinstanz hat bezüglich der Geschwindigkeit auf vereisten Strassen\nzutreffend festgestellt, dass wenn nötig, mit Schritttempo zu fahren oder anzuhalten ist (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung; BGer 4A_76/2009 vom 06.04.2009 E. 3.4). Mit der Vorinstanz gilt ausserdem festzuhalten, dass es im Winter auf schneebedeckter Strasse keine absolute Geschwindigkeit\ngibt, die stets als angemessen gilt. Die Angemessenheit der Geschwindigkeit beurteilt sich nach diversen Faktoren (E. 4.2.3 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist erstellt, dass die Beschuldigte\ninsgesamt dreimal ins Schleudern kam. Nach dem ersten Ausbrechen ihres Autos reduzierte sie ihre\nGeschwindigkeit. Spätestens beim zweiten Schleudern hätte sie bemerken müssen, dass 30 km/h angesichts der damals herrschenden Wetter- und Strassenverhältnisse noch zu schnell war, und sie hätte\nihr Tempo entsprechend nach unten anpassen müssen. Da sie dies nicht tat, kam sie ein drittes Mal\n\nSeite 25 von 33\nins Schleudern, was den Unfall zur Folge hatte. In den Akten liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion der Geschwindigkeit auf Schritttempo der Beschuldigten nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. So erwog auch die Vorinstanz zutreffend, die Steigung des fraglichen Abschnitts betrage\ndrei Prozent und sei somit kaum spürbar (E. 4.2.3 S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}