{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nInsgesamt gelingt es der Beschuldigten nicht, die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen\nvon B.___ und C.___ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erachtet das Obergericht es als erwiesen, dass die\nBeschuldigte nach der Kurve im Bereich «Mitschen» ins Schleudern kam und auf die Gegenfahrbahn\ngeriet. Dabei rutschte sie zuerst nach links, danach nach rechts, zurück auf ihre Spur und in der Folge\nwieder nach links über die Mittellinie, wo es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des ausweichenden Sattelmotorfahrzeugs kam.\n\nC. Geschwindigkeit\nHinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit der Beschuldigten zum Kollisionszeitpunkt ging die\nVorinstanz gestützt auf ihre Aussagen und derjenigen von B.___ von einer Geschwindigkeit von\n\nSeite 22 von 33\nweniger als 40 km/h aus (act. 3.3.3 S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insofern gehen die Rügen\nder Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Behauptung von B.___ nicht beachtet, wonach die Beschuldigte 50 bis 60 km/h gefahren sei, ins Leere. Ausserdem ist diese Diskrepanz zwischen den Aussagen\nnicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ entscheidende Zweifel zu wecken. Vielmehr hat die Vorinstanz diese zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und nicht\nauf die entsprechenden Angaben abgestellt. Schliesslich wies die Vorinstanz gerade auf eine andere\nAussage von B.___ hin, wonach er selbst in der Kurve hinter der Beschuldigten mit 30 km/h gefahren\nsei.\n\nMit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ungefähr 30 km/h aus der Kurve\ngefahren ist, wovon auch die Verteidigerin auszugehen scheint (vergleiche act. 2.10 S. 51). Die Beschuldigte schätzte ihr eigenes Tempo auf 30 bis 40 km/h ein (act. 2 StA Frage 33; act. 12 LGP Frage 22), was\nmit der vorgenannten Aussage von B.___ in Übereinstimmung zu bringen ist. Zudem sagte er aus, die\nBeschuldigte habe nach der Kurve wieder beschleunigt. Die Beschuldigte gibt an, ausgangs der Kurve\nnicht gebremst zu haben, als sie ins Schleudern kam, da sie dies so im Schleuderkurs gelernt habe. Man\nmüsse das Tempo halten (act. 12 LGP Frage 21). Weiter hielt sie in der ersten Einvernahme fest, zum\nZeitpunkt des Unfalls sei sie etwa mit 40 km/h gefahren (act. 2 StA Frage 28). Vor diesem Hintergrund\nerscheint der Schluss der Vorinstanz betreffend das Tempo der Beschuldigten bei der Kollision nachvollziehbar. Somit erachtet das Obergericht eine Geschwindigkeit leicht unter 40 km/h, als es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des Sattelmotorfahrzeugs kam, als erwiesen.\n\nD. Fahrtenschreiber und Zustand Sattelmotorfahrzeug\nDie Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, die Daten des Fahrtenschreibers (act. 6 StA) nicht richtig\ninterpretiert zu haben. Namentlich habe sie sich nicht mit den von C.___ beschriebenen Bremsmanövern vor der Kollision auseinandergesetzt.\n\nC.___ sagte aus, als er die Beschuldigte habe schleudern sehen, habe er sein Fahrzeug mittels Motorenbremse verlangsamt und wieder rollen lassen, als sich die Beschuldigte wieder auf ihrer eigenen\nFahrspur befunden habe. Danach sei sie wieder auf seine Fahrbahn gekommen und er sei in das «Bord»\nauf seiner rechten Seite ausgewichen (act. 5 StA Fragen 1 und 4). Das erste Mal habe er das Fahrzeug\nder Beschuldigten auf der geraden Strecke wahrgenommen. Die Distanz sei schwer einzuschätzen, vermutlich ca. 300 bis 400 Meter vor ihm. Er habe gesehen, dass sie geschleudert sei (act. 5 StA Frage 7).\nEr habe sie zweimal schleudern gesehen. Das erste Mal vor dem Unfall und das zweite Mal, als es zur\nKollision gekommen sei (act. 5 StA Frage 9).\n\nMittels Messfunktion auf geo.map.admin.ch lässt sich feststellen, dass der geradlinige Strassenabschnitt, auf dem sich der Unfall ereignet hat, ungefähr 800 Meter lang ist. Dabei handelt es sich um\n\nSeite 23 von 33\neine Näherungsangabe, die anhand des öffentlich zugänglichen amtlichen Kartenwerks des Bundes\nermittelt wurde und lediglich der Plausibilisierung der nachfolgenden Würdigung dient. Die Auswertung des Fahrtenschreibers (act. 7 StA) weist für den relevanten Streckenabschnitt zudem eine Distanz\nvon 1.11 km aus. Daraus ergibt sich, dass die Messstrecke nicht nur den eigentlichen Unfallabschnitt,\nsondern auch die vorgelagerte Fahrstrecke bis zum Unfallort umfasst.\n\nDer Fahrtenschreiber (act. 7 StA) hat die Geschwindigkeit von C.___ ab dem Autoverlad Furka bis zum\nStillstand über 1.11 km aufgezeichnet. Seine Höchstgeschwindigkeit erreichte das Sattelmotorfahrzeug mit 59 km/h um 16:04:54 Uhr und 119.4 Meter vor dem Stillstand. Danach verzögert das Fahrzeug\ninnerhalb von rund 74 Metern (119.4 m minus 45 m) respektive während sechs Sekunden stetig, bis es\nnur noch 21 km/h (16:05:00 Uhr) fährt. Zu diesem Zeitpunkt ist es laut Vorinstanz zur Kollision gekommen. Die Kurve zeigt sodann eine weitere deutliche Geschwindigkeitsabnahme bis auf ca. 6 km/h, bevor das Fahrzeug zum Stillstand gelangt. Diese Daten stehen mit den Aussagen von C.___ zu einem\nfrühzeitigen Verlangsamen und einem anschliessend stärkeren Abbremsen unmittelbar vor dem Ereignis nicht in Widerspruch.\n\n"}