{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n Seite 20 von 33\nB. Kollisionsstelle\nDie Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen von B.___ und C.___ sowie das unbestritten gebliebene gefährliche Ausweichmanöver von letzterem, dass die Kollision auf der Gegenfahrbahn der Beschuldigten stattgefunden haben müsse. Die Beschuldigte rügt, weder C.___ noch B.___ hätten aufgrund der schneebedeckten Strasse einschätzen können, ob sie aufgrund des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Kollision habe sich auf ihrer Fahrspur\nereignet.\n\nWie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist die Furkastrasse breit genug, damit sich ein Sattelmotorfahrzeug und ein Personenwagen ohne Weiteres kreuzen können (E. 3.3.3 S. 18 erstinstanzliche\nUrteilsbegründung). Gegenteiliges bringt die Beschuldigte denn auch nicht vor. Das bedeutet, grundsätzlich ist kein Ausweichmanöver notwendig. Dass B.___ in der Lage war zu beurteilen, ob die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist, machte er deutlich, als er ausdrücklich festhielt, dort, wo der Lastwagen eigentlich gefahren wäre, habe sich der Unfall ereignet. Er\nhabe ja extra ausweichen müssen (act. 4 StA Frage 9). Die Beschuldigte behauptet nicht, das Sattelmotorfahrzeug sei zu irgendeinem Zeitpunkt auf ihre Seite gekommen und habe ihr deswegen oder aus\neinem anderen Grund ausweichen müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass\nC.___ das auch ihn gefährdende Manöver auf das von ihm aus gesehen rechtsseitige steile Bord nicht\nausgeführt hätte, wäre die Beschuldigte durch das Schleudern nicht auf seine Fahrbahn geraten. Insofern konnten beide Augenzeugen – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – auch bei schneebedeckter Strasse beurteilen, ob sie auf die Gegenfahrbahn geraten waren.\n\nWeiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten sorgfältig gewürdigt, die Widersprüche darin\noffengelegt und ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die Angaben der beiden Zeugen\nin Zweifel zu ziehen (E. 3.3.3 S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dem ist zu folgen. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist nicht konstant. Sagte sie zu Beginn des Verfahrens bei der Polizei\nnoch aus, ihr Fahrzeug habe sich nahe der Mittellinie (act. 2 StA Frage 5) respektive in der Mitte der\nStrasse befunden (act. 2 StA Frage 11), oder gab gar ausdrücklich zu Protokoll, als sie gerutscht sei, sei\nsie natürlich etwas auf seiner Seite gewesen, nämlich auf derjenigen des Sattelmotorfahrzeugs (act. 2\nStA Frage 38), änderte sie ihre Darstellung im Verlauf des Verfahrens dahingehend, dass sie immer auf\nihrer Spur gewesen sei und sich der Unfall auf ihrer Fahrbahn ereignet habe (act. 12 LGP Fragen 13, 14\nund 30). Überdies erwecken die Aussagen der Beschuldigten wie «Ich glaube, mein Heck kam in die\nGegenfahrbahn […] Ich wollte wieder auf meine Seite kommen (act. 2 StA Frage 25)» oder «Ich kann\nnicht sagen, dass ich ganz in meiner Spur war. Jedes Auto, das rutscht, kann auch auf die andere Spur\nkommen (act. 43 StA Frage 16)» erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung. Schliesslich erklärte die\n\nSeite 21 von 33\nBeschuldigte, das Sattelmotorfahrzeug, habe nicht viel Platz gehabt, um auszuweichen. Es habe ihr die\nStrasse nicht «frei gelassen». Der Lastwagen sei zu schnell gefahren und habe nicht mehr richtig ausweichen können (act. 43 StA Frage 20). Hier stellt sich die Frage, weshalb das Sattelmotorfahrzeug der\nBeschuldigten hätte Platz machen müssen, wenn sie doch vorgeblich auf ihrer Fahrspur geblieben ist.\nSo behauptete sie zwar, es sei mit 59 km/h zu schnell gefahren, indes nicht, dass es aufgrund dieser\nGeschwindigkeit selbst ins Schleudern und sogar in ihre Fahrbahn geraten ist.\n\nAn der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte ferner zu Protokoll, sie wisse nicht genau, wo die\nKollision stattgefunden habe (act. 7.1 S. 25 Rz. 13-15). Einige Fragen später gab sie an, genau zu wissen,\ndass sie auf ihrer eigenen Fahrbahn gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei (act. 7.1 S. 26 Rz. 8).\nAuf Nachfrage führte sie sodann aus, es sei nicht gross gerutscht, nicht das ganze Auto. Es sei vielleicht\nnur kurz gewesen, dann habe sie ihr Auto wieder stabilisiert (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13). Es könne sein,\ndass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz. 18-20).\nAuch hier sind die Aussagen inkonsistent, vage und teilweise ausweichend.\n\nDie Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass B.___ lediglich ausgesagt\nhabe, dass sie «von links nach rechts und wieder nach links geschleudert» sei, und nicht, ob sie mit\ndem Heck oder dem Vorderteil des Fahrzeugs geschleudert sei. Inwiefern dies für den vorliegenden\nFall relevant ist, legt die Beschuldigte nicht dar. Fest steht, dass die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn geriet, was C.___ veranlasste, auszuweichen. Ebenso steht das Schadensbild aufgrund der Fotodokumentation fest. Im Übrigen bestätigt C.___ die Aussagen von B.___, indem\ner selbst ebenfalls beobachtete, wie die Beschuldigte geschleudert sei, woraufhin er die Motorenbremse aktiviert habe. In der Zwischenzeit sei die Beschuldigte wieder auf ihre Seite gekommen, weshalb er sein Fahrzeug wieder rollen gelassen habe. Als sie erneut auf seine Fahrbahn geriet, sei er auf\ndas Bord ausgewichen (act. 5 StA Fragen 1 und 7). Auch C.___ beschreibt somit eine Bewegung des\nPersonenwagens aus Fahrtrichtung der Beschuldigten von links nach rechts und wieder nach links.\n\n"}