{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nNoch einmal sei an dieser Stelle betont, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person keine relevante Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen Gewicht beizumessen\n(E. 3.1.3 und 4.6.1). Insofern ist die Beschuldigte nicht zu hören, wenn sie versucht, anhand von einzelnen Aussagen die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist auf die\nappellatorische Kritik der Beschuldigten einzugehen, soweit sie in allgemeiner Weise behauptet, die\nVorinstanz verkenne ihre in sich konsistenten Aussagen.\n\nGrundsätzlich wäre es möglich, dass ein Berufschauffeur versucht, Tatsachen, die ihn belasten könnten, nicht oder beschönigend darzustellen. Im vorliegenden Fall müsste es dafür konkrete Hinweise\ngeben. Solche liegen indes nicht vor, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Wie die Vorinstanz an verschiedenen Stellen festhielt, sind die Aussagen von C.___ und B.___ als Unbeteiligte miteinander in\nÜbereinstimmung zu bringen. Gestützt werden die Angaben ausserdem durch das auf der Fotodokumentation ersichtliche Spurenbild sowie durch die Daten des Fahrtenschreibers des Sattelmotorfahrzeugs. Schliesslich erscheint die Rüge, das Fahrverhalten von B.___ sei nicht untersucht worden, unbehilflich. Inwiefern sich ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Unfall zwischen der Beschuldigten und C.___ ausgewirkt hätte, vermag sodann nicht einmal die Beschuldigte in irgendeiner Weise\ndarzulegen. Rein appellatorische Kritik ist im Übrigen nicht zu hören. Indem die Beschuldigte wiederholt Fehler bei der Fahrweise respektive dem Verhalten anderer sucht, versucht sie, die Verantwortung\nfür den Unfall von sich wegzuschieben.\n\n4.6.3 Erwägungen des Obergerichts\nDas Obergericht kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen anschliessen\nund hält ergänzend und präzisierend das Nachfolgende fest.\n\nA. Schleudern\nDie Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von B.___ und C.___ sorgfältig und kam dabei zum Schluss, dass die Beschuldigte dreimal ins Schleudern geraten sei. Das erste\nMal gemäss ihren eigenen Aussagen rund einen oder zwei Kilometer vor der Kurve im Bereich «Mitschen». Zum zweiten Mal sei die Beschuldigte kurz vor der Kurve im Bereich «Mitschen» ins Schleudern\ngeraten. Ein drittes Mal sei sie kurz nach der Kurve ins Schleudern geraten, wobei sie ihr Fahrzeug nicht\n\nSeite 19 von 33\nin den Griff bekommen habe und zweimal auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Dabei sei es zur Kollision gekommen (E. 3.3.3 S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter wies die Vorinstanz auf\ndie Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Schleuderns hin und begründete,\nweshalb diese keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von B.___ und C.___ zu wecken vermögen\n(E. 3.3.3 S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So machte die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, wie häufig sie gerutscht sei. Während sie zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, nur einmal gerutscht zu sein, habe sie später ausgesagt, sie sei schon vor dem\nUnfall geschleudert. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte sodann ausdrücklich\nfest, sie sei zweimal gerutscht, einmal vor dem Unfall und einmal beim Unfall (act. 7.1 S. 25 Rz. 19 f.).\n\nDie Beschuldigte bestreitet, dreimal geschleudert zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte,\nhätte das erste Schleudern weder von C.___ noch von B.___ wahrgenommen werden können. In ihrem\nUrteil stützte sie sich insoweit einzig auf die Aussage der Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach sie bereits ein oder zwei Kilometer vor dem Unfall einmal geschleudert sei (act. 2 StA Frage 27;\nact. 43 StA Frage 9, act. 12 LGP Frage 18). Erst danach sei B.___ hinter ihr gefahren (act. 2 StA Frage\n27). Als dieser anlässlich seiner Einvernahme vom ersten von ihm wahrgenommenen Schleudern frei\nerzählte, führte er aus, das weisse Auto der Beschuldigten sei direkt vor ihm gefahren. Von einem\nzwischen ihm und der Beschuldigten fahrenden BMW X während seiner Beobachtung erwähnte er\nnichts. Ausserdem gab die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich zu\nProtokoll, sie sei ein bis zwei Kilometer vorher schon gerutscht, langsamer gefahren und danach überholt worden (act. 12 LGP Frage 18). Ferner forderte die Verteidigerin der Beschuldigten sie ebenfalls\nan der Hauptverhandlung auf, das erste Rutschen, zwei bis drei Kilometer vor der Kollision mittels\nSpielzeugautos aufzuzeigen. Die Beschuldigte antwortete daraufhin, sie sei ein bis zwei Kilometer vor\ndem Unfall gerutscht. Dann habe sie das Tempo auf 30 bis 40 km/h reduziert, damit es nicht weitergerutscht sei (act. 12 LGP Frage 33). Ebenfalls auf eine Frage der Verteidigerin, ob der Sattelmotorfahrzeugfahrer sie bei diesem ersten Schleudern habe sehen können, sagte die Beschuldigte aus, sie glaube\nschon. Auf entsprechende Nachfrage räumte sie indes ein, er habe sie nicht gesehen (act. 12 LGP Fragen 34 f.).\n\nVor diesem Hintergrund lassen sich die drei Male, bei denen die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen auf der Furkastrasse Richtung Realp geschleudert ist, gestützt auf die Aussagen der Zeugen sowie\nder Beschuldigten selbst erstellen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht\nzu beanstanden.\n\n"}