{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n4.3.3 Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung\nAnlässlich der Berufungsverhandlung verweist die Beschuldigte wiederholt auf ihre bereits gemachten\nAussagen. Auf die Frage, ob sie vor dem Unfall bereits einmal gerutscht sei, gibt sie zu, dass sie zweimal\ngerutscht sei, vor dem Unfall und beim Unfall (act. 7.1 S. 25 Rz. 19 f.). In der Kurve, als sie von einem\nanderen Auto überholt worden sei, habe sie gemerkt, dass es rutschig sei. Als der Unfall geschah, sei\nsie auch gerutscht (act. 7.1 S. 25 Rz. 23-26). Das Sattelmotorfahrzeug sei ihr vor der Kollision nicht\nausgewichen (act. 7.1 S. 25 Rz. 32-33). Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision auf ihrer Seite der\nFahrbahn befunden (act. 7.1 S. 26 Rz. 8). Auf erneute Nachfrage nach dem Ort des Zusammenstosses\nmacht die Beschuldigte keine konkreten Angaben. Sie sagt, sie sei nicht gross gerutscht. Es könne sein,\ndass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13\nund 18-20).\n\n4.4 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Beschuldigte vor der Kurve im Bereich «Mitschen» bei einem Tempo von rund 40 km/h mit ihrem Personenwagen ins Schleudern geraten sei, nachdem sie bereits einen oder zwei Kilometer zuvor schleuderte und ihr Tempo auf 30 bis\n40 km/h reduziert habe. Nach dem Schleudern habe sie ihr Fahrzeug vor der Kurve auf ca. 30 km/h\nverlangsamt und nach der Kurve wieder bis auf höchstens 40 km/h beschleunigt. In der Folge sei ihr\nFahrzeug ein weiteres Mal ins Schleudern gekommen und zunächst auf die Gegenfahrbahn gerutscht,\ndann zurück auf die eigene Fahrbahn und anschliessend erneut auf die Gegenfahrbahn, wo es mit dem\nzu diesem Zeitpunkt noch mit rund 21 km/h fahrenden Sattelschlepper-Auflieger von C.___ kollidiert\nsei, nachdem dieser mit dem Zugfahrzeug ins rechtsseitige Bord ausgewichen sei (E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nSeite 17 von 33\n4.5 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren\n4.5.1 Vorbringen der Beschuldigten\nDie Beschuldigte moniert in weiten Teilen ausführlich, der angeklagte Sachverhalt sei nicht nachgewiesen und kritisiert insgesamt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. So stütze sich diese namentlich im\nWesentlichen auf die Aussagen von B.___. Zudem versucht die Beschuldigte, die Glaubwürdigkeit von\nC.___ als Berufschauffeur in Zweifel zu ziehen, und rügt die fehlende Abklärung von Tatsachen, die sich\nauf mögliche Fehler seitens C.___ beziehen. Weiter beanstandet sie die Auswertung der Informationen\ndes Fahrtenschreibers (act. 7.1 S. 39 f.).\n\n4.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft verweist bezüglich des Sachverhalts auf das angefochtene Urteil und hält fest,\ndie Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht und beteuere immer wieder, dass sie ins Schleudern\ngeraten sei. Deshalb seien vorliegend einzig die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen sowie die Strafzumessung zu thematisieren (act. 7.1 S. 56 f.).\n\n4.6 Beweiswürdigung des Obergerichts\n4.6.1 Grundlagen\nFür die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen werden (E. 3.1.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals erwähnt sei\nder Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das\nGericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).\n\nBei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrneh-\nmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der\nallgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des\nZeugenbeweises (vergleiche zum Ganzen Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023,\nN. 1 ff. zu Art. 163; BStGer CA.2024.19 vom 31.10.2024 E. 2.1.2). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine\nGlaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich von Bedeutung als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit der im Einzelfall zu überprüfenden konkreten Aussage (Armin Nack,\nGlaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., mit weiteren Hinweisen).\n\nSeite 18 von 33\n4.6.2 Vorbemerkungen\nSoweit sich die Kritik der Beschuldigten am erstinstanzlichen Urteil auf die vermeintliche Nichtdurchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz stützt, ist\nsie aus den bereits erwähnten Gründen (E. 3.2.4) nicht zu hören. Dasselbe gilt für die Rügen betreffend\ndie Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ sowie den in diesem Zusammenhang abgelehnten Beweisantrag auf Einholung der entsprechenden Strafregisterauszüge (E. 3.1.4).\n\n"}