{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass die Beschuldigte am 30. November 2021 um 16:05 Uhr mit ihrem BMW (Heckantrieb) auf der Furkastrasse von Andermatt herkommend unterwegs war. Unbestritten sind ferner\ndie schlechten Wetter- und Strassenverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls. Es herrschte Schneefall\nund die Strasse war schneebedeckt. Zwischen Realp und Zumdorf kam es zur Kollision mit dem von\nC.___ gelenkten Sattelmotorfahrzeug. B.___ fuhr hinter der Beschuldigten, als es zum Unfall kam. Die\nBeschuldigte bestreitet nicht, dass ihr Fahrzeug geschleudert ist, als es zum Zusammenstoss mit dem\nAuflieger des Sattelmotorfahrzeuges kam. Zu klären bleibt jedoch, ob dies bereits vor der Kollision der\nFall war, wie dies B.___ angibt, beobachtet zu haben. Ebenso strittig ist die Frage, ob die Beschuldigte\nwährend des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist und das Sattelmotorfahrzeug deshalb auf\ndas – aus seiner Sicht – rechtsseitige Bord ausweichen musste. In diesem Zusammenhang wird auch\ndie genaue Kollisionsstelle zu erörtern sein. In der Beweiswürdigung ist zudem darauf einzugehen, mit\nwelcher Geschwindigkeit die Beschuldigte in der Kurve vor und bei dem Unfall gefahren ist.\n\nSeite 15 von 33\n4.3 Vorhandene Beweismittel\nFür die Zusammenfassung der Aussagen sowie der Fotodokumentation der Kantonspolizei Uri wird auf\ndie vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (E. 3.3.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 21. Dezember 2021 (act. 1 StA), die Fahrer- und\nFahrzeugdaten des Sattelmotorfahrzeugs von C.___ (act. 6-16 StA) sowie die Fotodokumentation der\nPolizei (act. 21 StA) vor. In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei\nvom 16. Dezember 2021 (act. 2 StA), bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 (act. 43 StA), vor\ndem erstinstanzlichen Gericht am 1. März 2023 (act. 12 LGP) und vor dem Obergericht vom 13. November 2024 (act. 7.1) vor. Zudem wurden C.___ (act. 5 StA) und B.___ (act. 4 StA) von der Polizei und\nnochmals vor dem Obergericht am 13. November 2024 (act. 7.1) einvernommen.\n\n4.3.1 Aussagen von C.___ an der Berufungsverhandlung\nAn der Berufungsverhandlung bestätigte C.___ seine Erstaussagen im Kern, wobei er sich aufgrund des\nZeitablaufs nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochte. Er sagte aus, es habe ziemlich geschneit\nund die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Es sei schwierig zu sagen, aber ungefähr 100 bis 200 Meter\nvor ihm sei die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug auf seine Seite gekommen. Er sei sich bewusst gewesen, dass er sich aufgrund des Gewichts des Sattelschleppers abdrehen könne, wenn er bremse, weshalb er mit dem Motor gebremst habe. Mit seinem Fahrzeug sei er dann auf das rechte Bord ausgewichen, mit dem Anhänger hingegen mit der Beschuldigten kollidiert. Er wisse nicht, was passiert wäre,\nwenn er mit ihr frontal zusammengeprallt wäre. Es könne sein, dass er ihr so das Leben gerettet habe.\nZu B.___ habe er gesagt, er solle als Augenzeuge vor Ort bleiben (act. 7.1 S. 17 Rz. 6-26). Seine eigene\nGeschwindigkeit vor dem Unfall schätzte C.___ auf ca. 50 bis 60 km/h (act. 7.1 S. 17 Rz. 29), diejenige\nder Beschuldigten könne er nicht einschätzen. Als sie auf seine Seite gekommen sei, sei sie sozusagen\nim Stillstand gewesen. Er glaube, sie habe noch probiert, irgendwie rauszukommen, aber es sei ihr\nnicht gelungen (act. 7.1 S. 17 Rz. 33-35). Er habe versucht, mit dem Motor so gut wie möglich abzubremsen. Aufgrund des Gefälles der Strasse und des Gewichts des Sattelschleppers komme man aber\nnicht so schnell zum Stillstand (act. 7.1 S. 17 Rz. 40-41). Sein Fahrzeug sei nicht ins Schleudern geraten\n(act. 7.1 S. 18 Rz. 1-2). Die Ansicht der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass\nes nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn C.___ auf seiner Fahrbahn geblieben wäre, teilt er nicht.\nVielmehr wiederholt er, dass es zu einer Frontalkollision gekommen wäre, da sie sich auf seiner Fahrbahn befunden habe (act. 7.1 S. 18 Rz. 4-6).\n\n4.3.2 Aussagen von B.___ an der Berufungsverhandlung\nAuch B.___ konnte sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr an jedes Detail erinnern (act. 7.1 S.\n12 Rz. 1-2), bestätigte aber im Wesentlichen seine Aussagen, die er bei der Polizei gemacht hatte. Wie\noft die Beschuldigte geschleudert habe, konnte B.___ nicht mehr genau rekapitulieren («Ich weiss nicht\n\nSeite 16 von 33\nmehr genau, drei oder viermal», [act. 7.1 S. 12 Rz. 12]). Das Auto der Beschuldigten habe sich zum\nZeitpunkt der Kollision in der Mitte der Strasse befunden (act. 7.1 S. 12 Rz. 19 und S. 14 Rz. 22). Auf\nNachfrage der Staatsanwaltschaft, wo genau, führte B.___ aus, es sei schwierig, jetzt genaue Aussagen\nzu machen. Eventuell sei es leicht über dem Mittelstreifen gewesen, er sei sich nicht mehr sicher (act.\n7.1 S. 14 Rz. 5-6).\n\n"}