{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n3.3.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft bringt vor, einerseits habe die Beschuldigte selbst die Einvernahme von C.___\nals Zeugen beantragt. Andererseits komme ihm gestützt auf die Strafprozessordnung klar die Rolle als\nZeuge zu. Zeuge sei eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung\ndienende Aussagen machen könne und nicht Auskunftsperson sei. C.___ sei im vorliegenden Verfahren\nauf keinen Fall beschuldigt. Wäre ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte dies nichts mit\ndem vorliegenden Strafverfahren zu tun, das gegen die Beschuldigte geführt werde. Deshalb sei er\nsicher nicht als Auskunftsperson gemäss Art. 178 StPO einzuvernehmen. Ausserdem sei der\n\nSeite 13 von 33\nBeweiswert eines Zeugen höher als derjenige einer Auskunftsperson, was Sinn und Zweck der Zeugenbefragung sei (act. 7.1 S. 6 f.).\n\n3.3.3 Rechtliche Grundlagen\nGemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen\neingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen\n(lit. c), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden\nkann (lit. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen\nist (lit. e), in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f), in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als\nVertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte,\nsowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (lit. g).\n\nZeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung\ndienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Nicht jede an der Begehung irgendeiner Straftat beteiligte Person fällt in einem Strafverfahren damit als Zeuge ausser Betracht. Massgebend muss sein, ob die betroffene Person als Zeuge befragt in die Zwangslage geraten\nwürde, entweder die Unwahrheit zu sagen, d. h. ein falsches Zeugnis abzulegen, oder beim Eingestehen der Wahrheit Tatsachen bekannt geben zu müssen, die für sie selbst nachteilig sein könnten (Jürg\nBähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 12 zu Art. 162).\n\n3.3.4 Erwägungen des Obergerichts\nSpätestens im Verfahren der Vorinstanz konnte aufgrund der Akten und Aussagen der Beteiligten festgestellt werden, dass C.___ zwar am Unfall beteiligt war, jedoch nicht als beschuldigte Person in Frage\nkommt. Dies hatte bereits die Staatsanwaltschaft erkannt, weshalb kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Da C.___ als involvierter Fahrzeugführer der Aufklärung der Straftat dienende Aussagen\nmachen kann, wurde er an der Berufungsverhandlung (wie im Übrigen von der Beschuldigten selbst\nbeantragt) als Zeuge einvernommen. Inwiefern sich dieser Umstand angesichts der Wahrheitspflicht\neines Zeugen zum Nachteil der Beschuldigten auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war C.___\nverpflichtet, wahrheitsgemäss auf die Fragen des Gerichts sowie auf die Fragen der Verteidigerin auszusagen\n\nAllein die Unfallbeteiligung genügt nicht, um die Einvernahme als Auskunftsperson zu rechtfertigen.\nEine Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO setzt voraus, dass die betreffende Person als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden\n\nSeite 14 von 33\nStraftat nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben\nsich vorliegend weder aus den Akten noch aus den Aussagen. Entsprechend kam C.___ nicht als beschuldigte Person in Betracht, weshalb zu Recht kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Soweit\ndie Beschuldigte geltend macht, C.___ könne wegen einer möglichen Mitschuld nicht als Täter ausgeschlossen werden, betrifft dies die Beweiswürdigung. Es begründet für sich allein keine Einvernahme\nals Auskunftsperson und vermag seine prozessuale Stellung als Zeuge nicht in Frage zu stellen. Der\nAntrag, C.___ als Auskunftsperson statt als Zeuge einzuvernehmen, wird deshalb abgewiesen.\n\n4. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n4.1 Vorwurf\nIm als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 5. Juli 2022\nwurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (act. 45/1 StA):\n\nAm 30. November 2021, ca. 16.05 Uhr, fuhr die beschuldigte Person mit dem Personenwagen, Kontrollschild\nZH XXX, auf der Furkastrasse in Realp in Richtung Realp. Im Bereich «Mitschen» kam sie auf der schneebedeckten\nFahrbahn infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse ins Schleudern und geriet auf\ndie Gegenfahrbahn. Dadurch musste C.___ mit dem Sattelmotorfahrzeug, Kontrollschild SO XXX und SO XXX,\nwelcher zur selben Zeit am selben Ort in entgegengesetzte Richtung fuhr, über das rechtsseitig aufsteigende Bord\nausweichen, wodurch dessen Auflieger ausscherte und mit dem auf seiner Fahrbahn befindlichen Personenwagen der beschuldigten Person kollidierte. Die beschuldigte Person hat mit ihrem Verhalten durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem sie aus Unachtsamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.\n\n"}