{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n3.2.4 Erwägungen des Obergerichts\nDie Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft respektive die Vorinstanz hätten ihr mittels ausdrücklicher Mitteilung die Möglichkeit geben müssen, dem Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungszeugen ausdrücklich zuzustimmen. Sie habe nie gültig auf\nihr Teilnahmerecht an den entsprechenden Befragungen respektive auf eine Konfrontation verzichtet,\n\nSeite 11 von 33\nweshalb die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ unverwertbar seien. Die Beschuldigte\nreicht während der laufenden Frist für die Berufungsbegründung unter Hinweis auf BGer 7B_186/2022\nvom 14. August 2023 erstmals im ganzen Verfahren einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme ein.\nSie sieht im erwähnten Entschied eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Auffassung geht aus den nachfolgend dargestellten Gründen fehl. Ebenso wenig kann sie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ihren Gunsten die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von C.___\nund B.___ ableiten.\n\nIm von der Beschuldigten vorgebrachten Urteil 7B_186/2022 rügte der Beschwerdeführer einerseits\ndie Nichtvornahme einer Konfrontationseinvernahme. Andererseits hatte er im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag gestellt, der infolge antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurde (E. 3\nff.), was für den vorliegenden Fall keine Relevanz hat. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer\nhabe auf die ausdrückliche und klare Aufforderung durch die erste Instanz, Beweisanträge zu stellen,\nkeinen Antrag auf Einvernahme der Auskunftsperson eingereicht. Das zweitinstanzliche Gericht habe\nim Rechtsmittelentscheid daher zu Recht von einem entsprechenden Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgehen dürfen (E. 2.3). Das Bundesgericht verwies in 7B_186/2022 namentlich auf einen Entscheid aus dem Jahr 2022 (BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022). Darin hielt es unter anderem fest,\ndass die beschuldigte Person den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt,\nrechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (E. 4.2.3). Betreffend den Zeitpunkt ist\nnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme spätestens\nanlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen (ausser das Berufungsverfahren habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO), ansonsten ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das\nder beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht, erblickt wird (BGer\n7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; BGer 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6; BGer 6B_1395/2021\nvom 09.12.2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.3; BGer 6B_187/2020\nvom 21.10.2020 E. 4.2). Aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen geht mithin hervor, dass die Strafbehörden ohne Antrag seitens der beschuldigten Person nicht zwingend eine Konfrontationseinvernahme mit Zeugen oder Auskunftspersonen durchzuführen haben. Demgegenüber steht es der beschuldigten Person bis zur Berufungsverhandlung frei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.\nEine Änderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der hier interessierenden Thematik ist nicht ersichtlich.\n\nDie Beschuldigte macht sodann nicht geltend, sie habe entsprechende Beweisanträge bereits vor\nVorinstanz gestellt. Sie wurde sowohl mit Vorladung vom 1. März 2023 (act. 1 LGP) als auch an der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 12 LGP S. 2) aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen.\n\nSeite 12 von 33\nIn beiden Fällen verzichtete die Beschuldigte ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen (act. 7 LGP;\nact. 12 LGP S. 2). Wie dargelegt, steht die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen\nzu erheben haben. Die Vorinstanz durfte folglich von einem Verzicht auf eine Konfrontation ausgehen\nund die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ als verwertbar qualifizieren. Hätte die Beschuldigte eine Konfrontation gewünscht, wäre dies ihrerseits im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren durch einen entsprechenden Antrag zum Ausdruck zu bringen gewesen.\n\nDem Obergericht erschliesst sich ferner nicht, was die Beschuldigte aus dem Bundesgerichtsurteil\n6B_460/2024 respektive 6B_508/2024 vom 13. September 2024 zu ihren Gunsten ableiten will. So\nthematisiert der Entscheid den Verzicht auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung aufgrund eines\nWechsels im Spruchkörper. Inwiefern diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sein\nsoll, führt die Beschuldigte sodann nicht aus.\n\nIm Übrigen führt der Einwand der Beschuldigten, durch eine Einvernahme erst im Rechtsmittelverfahren gehe ihr eine Instanz verloren respektive eine «nachträgliche Heilung» ihrer verletzten Verteidigungsrechte sei nicht mehr möglich, angesichts der vorstehenden Ausführungen ins Leere. Unerheblich ist ausserdem das Argument, bei den Zeugen sei nach mehreren Jahren mit einem schnellen und\nmassiven Vergessensprozess zu rechnen.\n\nGestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die polizeilichen Einvernahmen von C.___\nund B.___ verwertbar sind und beweiswürdigend in die Entscheidfindung miteinbezogen werden dürfen.\n\n3.3 Befragung als Zeuge\n3.3.1 Vorbringen der Beschuldigten\nDie Beschuldigte beantragt an der Berufungsverhandlung, C.___ sei als Auskunftsperson statt als Zeuge\nzu befragen, da er am Unfall beteiligt sei (act. 7.1 S. 5).\n\n"}