{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n Seite 9 von 33\nAussagen der Beschuldigten als auch die Fotodokumentation der Polizei aktenkundig sind, die ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind.\n\nAuf die Einholung der Strafregisterauszüge der beiden Zeugen wird verzichtet. Der Beweisantrag wird\nabgewiesen.\n\n3.2 Konfrontationseinvernahme\n3.2.1 Vorbringen der Beschuldigten\nBereits vor Vorinstanz rügte die Beschuldigte, dass mit den beiden Zeugen noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe. Gestützt auf ein neueres Bundesgerichtsurteil führt die Beschuldigte nun aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid die Verteidigung\nbis zum genannten Urteil die Verteidigungsrechte nicht aktiv mit Beweisanträgen habe wahren müssen. Die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ seien mangels Durchführung einer Konfrontation unverwertbar.\n\n3.2.2 Erwägungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass sowohl die Beschuldigte als auch ihre Verteidigerin es\nim gesamten Verfahren unterlassen hätten, einen Antrag auf Einvernahme von B.___ und/oder C.___\nals Zeuge beziehungsweise Auskunftsperson zu stellen. Die Verteidigerin habe sich in ihrem Parteivortrag darauf beschränkt, auf die Unverwertbarkeit der im Rahmen der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen zu plädieren. Dieses Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht\nstatthaft und als Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme zu werten. Daraus folge, dass die Beschuldigte und ihre Verteidigung in Bezug auf B.___ und C.___ auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet\nhätten. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen seien daher verwertbar\n(E. 3.3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.2.3 Rechtliche Grundlagen\nDie Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte\nanwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO)\neingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.\nDie Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c\ngenannten Voraussetzungen. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen\nErmittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der\n\nSeite 10 von 33\nUntersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen,\nwelche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die\nVerfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312\nAbs. 2 StPO). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im\nSinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, haben die Parteien dagegen keinen Anspruch, bei den\nBeweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE\n143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.2.1; BGer\n6B_1385/2019 vom 27.02.2020 E. 1.1, je mit Hinweisen).\n\nDie beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine\nbelastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal\nwährend des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu\nziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf die Teilnahme beziehungsweise Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden.\nEin Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und\nformgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine\nWiederholung der Beweiserhebung aus. Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und\nKonfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von\nAmtes wegen zu erheben haben (siehe Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; BGer 7B_186/2022\nvom 14.08.2023 E. 2.1; BGer 6B_665/2022 vom 14.09.2022 E. 3.3.2; BGer 6B_100/2017 vom\n09.03.2017 E. 3.2; zum Ganzen: BGer 6B_172/2023 vom 24.05.2023 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\nNach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde\nbekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die\nStrafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn\nsie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung\nwerde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 146 III 73\nE. 5.2.2; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 7B_186/2022 vom\n14.08.2023 E. 3.1).\n\n"}