{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n3.1.3 Rechtliche Grundlagen\nDas Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen\nEigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum\nmehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine\nGlaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch\nmethodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen)\ndarauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist\ndaher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des\nZeugen als persönliche Eigenschaft. Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann notwendig sind, wenn Zweifel\nan der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten,\nrechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen;\nBGer 7B_205/2022 vom 25.10.2023 E. 3.3.2).\n\nDer Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Ausnahmen davon sind\nzulässig, wenn dies notwendig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Zweifel an der allgemeinen\nGlaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf\ndie konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO hat die einvernehmende Behörde Zeugen zu\nBeginn der ersten Einvernahme zwingend über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen (sogenannte Generalfrage). Eine Pflicht zu einer über die Generalfrage hinausgehenden Befragung zum Vorleben und den persönlichen Umständen, welche Einfluss auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen\nhaben können, entsteht, wenn die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Diese weiteren Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen\nsind – entgegen dem Wortlaut von Art. 177 Abs. 2 StPO – daher nicht generell zu Beginn der ersten\nEinvernahme zu stellen, sondern erst, wenn sie für die Beurteilung einer bestimmten Aussage konkrete\n\nSeite 8 von 33\nBedeutung erlangen. Keine Notwendigkeit für solche Abklärungen besteht, wenn schon das Zeugnis\nselbst und die Art seiner Präsentation es dem Gericht erlauben, dieses zu würdigen (BGE 147 IV 534\nE. 2.3.3 mit Hinweisen).\n\nZulässig sind nur Erhebungen bezüglich der Glaubwürdigkeit, nicht aber andere persönliche Umstände\nwie etwa der allgemeine Lebenswandel. Die Befragung und allfällige andere Erhebungen (zum Beispiel\nder Beizug von Akten gestützt auf Art. 194 StPO) betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse\nmüssen sich auf allgemeine Fragen zu dieser Thematik beziehen und mit dem Ziel erfolgen, allfällige\nAuswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit von dessen\nAussagen erkennen zu können. Weitere Umstände, welche Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind etwa frühere Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten (insbesondere wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege) gegen den Zeugen\noder Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, wie beispielsweise eine Befürwortung der Tat durch\nden Zeugen aus Loyalität oder politischer Überzeugung. Zu klären ist unter Umständen daher auch das\nVerhältnis beziehungsweise die Einstellung des Zeugen zur Tat. Bei Zeugen können zudem körperliche\nMängel und Krankheiten, besondere Fachkunde und Geschicklichkeit sowie Vorstrafen von derselben\nArt, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, interessieren (BGE 147 IV 534 E. 2.3.4 mit Hinweisen; Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 5 zu Art. 164).\n\n3.1.4 Erwägungen des Obergerichts\nDie vorliegend aufgeworfene Frage betrifft die Beweiswürdigung durch das Gericht. Über die Generalfrage betreffend die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind wie dargelegt nur zu tätigen, wenn dies für\ndie Beweiswürdigung notwendig ist. Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist\ndie Regel. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nkaum mehr relevante Bedeutung zu. Eine materielle Beurteilung der Aussagen hat nach den üblichen\nRegeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).\n\nDie beiden Zeugen wurden vom Obergericht zu ihrer Beziehung zueinander und zur Beschuldigten befragt. Ferner wurden sie auch dazu befragt, ob sie bereits wegen eines Rechtspflegedelikts verurteilt\nworden seien, was beide verneinten. Was die Eigenschaft von C.___ als Berufschauffeur und sein behauptetes Interesse am Verfahrensausgang mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bedeuten haben, ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern und betreffen nicht – wie die\nBeschuldigte geltend macht – die allgemeine Glaubwürdigkeit. Inwiefern die Glaubwürdigkeit von\nC.___ und B.___ darüber hinaus in Zweifel zu ziehen wäre, legt die Beschuldigte nicht dar. Schliesslich\nist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass neben den Aussagen der Zeugen sowohl belastenden\n\n"}