{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Vorliegend hat die Beschuldigte vollumfänglich Berufung erhoben, weshalb grundsätzlich das\ngesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen ist. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden\nund darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abändern.\n\n1.3 Anwendbares Prozessrecht\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur\nAnwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.\n\n2. Verletzung von Art. 6 StPO\n2.1 Vorbringen der Beschuldigten\nDie Beschuldigte macht eine Verletzung von Art. 6 StPO geltend. Der Sachverhalt sei nur zu Lasten der\nBeschuldigten abgeklärt worden. So sei die Polizeimeldung vermutungsweise einzig gestützt auf die\nAussagen von C.___ und B.___ und ohne Befragung der Beschuldigten veröffentlicht worden. Ferner\nhätten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz den Unfallbeteiligten C.___ als möglichen Mit- oder\nAlleinverursacher des Unfalls befragen müssen.\n\nSeite 6 von 33\n2.2 Rechtliche Grundlagen\nDie Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Polizei kann von sich aus die Öffentlichkeit\nüber Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Dies bezieht\nsich auf die traditionelle Aufgabe der Polizei, routinemässig über Unfälle und Straftaten generell und\nunter Unterlassung der Namensnennung zu orientieren. Im Rahmen ihrer präventiven Aufgabe steht\nes der Polizei zudem offen, losgelöst von einem konkreten Verfahren, allgemein über besonders aktuelle Deliktsarten zu orientieren und davor zu warnen (Urs Saxer/Mascha Santschi Kallay, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 18 zu Art. 74).\n\n2.3 Im vorliegenden Fall\nWie erwähnt, dient eine Polizeimeldung insbesondere der Orientierung der Öffentlichkeit über Unfälle. Sie wird häufig zu einem Zeitpunkt publiziert, zu dem die Beweise – wie vorliegend – noch nicht\nvollständig erhoben sind. Die Polizei erlässt solche Meldungen selbständig (vergleiche Art. 74 Abs. 1\nund 2 StPO), das heisst unabhängig von allfälligen Anweisungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigte wirft den Strafbehörden im Allgemeinen vor, sie von Beginn an als beschuldigte Person im Visier\ngehabt und insbesondere entlastende Beweise nicht erhoben zu haben. Es ist in casu jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Polizeimeldung die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft oder das Verfahren\nvor Vorinstanz derart beeinflusst hat, dass eine Verletzung von Art. 6 StPO vorläge. Wie nachfolgend\ndargelegt wird, wurden alle notwendigen Beweise erhoben und von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt. Die Rüge der Beschuldigten ist daher unbegründet.\n\n3. Beweisergänzung\n3.1 Strafregisterauszüge von C.___ und B.___\n3.1.1 Ausführungen der Beschuldigten\nAn der Berufungsverhandlung wiederholt die Beschuldigte den Beweisantrag, es seien die Strafregisterauszüge von C.___ und B.___ einzuholen. Eventualiter seien lediglich die Strafeinträge allfälliger\nStrassenverkehrsdelikte einzuholen. Zur Begründung bringt sie vor, eine Verurteilung erfolge ausschliesslich gestützt auf die belastenden Aussagen von C.___ und B.___. Vor diesem Hintergrund sei\nderen Glaubwürdigkeit von grundlegender Bedeutung. Insbesondere habe C.___ als Berufschauffeur\nein grosses Interesse daran, dass er weder wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werde noch für\ndie (grob-)-fahrlässige Beschädigung des seiner Arbeitgeberin gehörenden Fahrzeuges, was berufliche\nKonsequenzen nach sich ziehen könnte (act. 7.1 S. 5 f.).\n\nSeite 7 von 33\n3.1.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft\nEs sei vorliegend zwischen Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit zu differenzieren, wobei der\nSchwerpunkt auf der Glaubhaftigkeit der Aussagen liege. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten befänden sich nebst den Aussagen von C.___ und B.___ auch eine Fotodokumentation bei den Akten.\nAusserdem habe die Beschuldigte selbst ausgesagt, sie sei ins Schleudern gekommen, was bei der Beweiswürdigung ebenso zu beachten sei (act. 7.1 S. 7).\n\n"}