{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen als auch hinter C.___ [sic!] fahrende LKW-Fahrer unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin\neinzuvernehmen;\n\n3. Es sei der Berufungsklägerin der Schaden zu vergüten, der ihr durch dieses Verfahren entstanden ist,\ninsbesondere seien ihr die Reisekosten für das Verfahren vor Vorinstanz und bei der Berufungsgegnerin zu entschädigen;\n\n4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für\ndas Verfahren vor der Vorinstanz als auch der Berufungsgegnerin vollumfänglich zu ersetzen;\n\n5. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Berufungsklägerin die Unterzeichnete als amtliche Verteidigung\nbeizugeben;\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»\n\nSeite 3 von 33\nE.\nMit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme\n(act. 3.3).\n\nAm 3. Januar 2024 reichte die Beschuldigte eine «Ergänzung» zu ihrer Berufungsbegründung vom\n30. November 2023 sowie ihre Kostennote ein (act. 2.6).\n\nF.\nMit Verfügung vom 12. April 2024 entschied die Verfahrensleitung, das Verfahren mündlich durchzuführen und dem Beweisantrag auf erneute Einvernahme von B.___ und C.___ stattzugeben. Die übrigen am 30. November 2023 gestellten Anträge der Beschuldigten wurden abgewiesen. Es wird auf die\nBegründung in der Verfügung verwiesen (act. 1.12).\n\nG.\nMit Eingabe vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, die Strafregisterauszüge der beiden\nZeugen seien einzuholen und der Verteidigung sei im Vorfeld Einsicht zu gewähren (act. 2.9). Die\nStaatsanwaltschaft beantragte am 11. Oktober 2024 die Abweisung des Beweisantrags (act. 3.4). Mit\nVerfügung vom 18. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab (act. 1.21).\n\nH.\nMit Vorladung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien sowie die Zeugen B.___ und C.___ zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 vorgeladen (act. 1.14 und 1.15).\n\nI.\nDie Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende\nAnträge (act. 2.10):\n\n«1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2023, Geschäftsnummer GP 14/22, aufzuheben und es sei\ndie Berufungsklägerin von Schuld und Strafe bezüglich der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe freizusprechen;\n\n2. Eventualiter sei das Verfahren nach der erstmaligen Einvernahme von B.___ und C.___ an die Berufungsgegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;\n\n3. Es sei die Berufungsklägerin der Schaden zu vergüten, der ihr durch dieses Verfahren vor Vorinstanz,\nder Berufungsbeklagten als auch der Polizei entstanden ist, zu entschädigen;\n\n4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für\ndas Verfahren vor Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Rechnungen vollumfänglich zu einem Stundenansatz von CHF 300 plus MWST zu ersetzen;\n\n5. Die Vortragende sei der Berufungsklägerin als amtliche Verteidigerin beizugeben und im Falle eines\nSchuldspruchs seien ihre Aufwände im Ansatz von CHF 220 pro Stunde plus MWST zu entgelten;\n\nSeite 4 von 33\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»\n\nDie Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.5):\n\n«1. Die Berufungserklärung vom 28. April 2023, begründet mit Schreiben vom 5. Oktober und 30. November 2023, sei vollumfänglich abzuweisen und die beschuldigte Person sei schuldig zu sprechen der\ngroben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassens der\nGeschwindigkeit an die Verhältnisse.\n\n2.1 Die beschuldigte Person sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00. Die\nGeldstrafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 2 Jahren.\n\n2.2 Es sei zusätzlich eine Busse von CHF 1'250.00 auszusprechen. Die Einsatzstrafe sei auf 13 Tage festzusetzen.\n\n3. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n4. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.»\n\nJ.\nVon Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (act. 5.7), ein Auszug\naus dem Register IVZ-Massnahmen (act. 5.8) sowie die aktuellen Steuerdaten (act. 5.6) der Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 wurden die Beschuldigte sowie die beiden Zeugen B.___ und C.___ zur Sache befragt (act. 7.1).\n\nSeite 5 von 33\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das\nVerfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3\nStPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO\ni.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3\ni.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n"}