{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\nOG S 23 7 Urteil vom 22. November 2024\n\n__________________________\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz\nOberrichter/in Angelica Züst, Heinz Keller, Rolf Zgraggen\nund Yvonne Baumann\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte A.____\n\nverteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann,\nammann + rosselet Rechtsanwälte, Obere Zäune 10,\nPostfach 1058, 8024 Zürich\n\nBeschuldigte/Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin\n\n__________________________\n\nGegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des\nFahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an\ndie Verhältnisse)\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Ursern\n[GP 14/22] vom 01.03.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Urteil vom 1. März 2023 erklärte das Landgerichtspräsidium Ursern (nachfolgend: Vorinstanz)\nA.___ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art.\n90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 44 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage. Weiter wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (act. 18 LGP).\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 21. März 2023 die Berufung an (act. 17 LGP). Nach\nEröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 31. März 2023 erklärte sie am 28. April 2023 die\nvollumfängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des\nKantons Uri Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung (act. 3.1). Auf Antrag der Beschuldigten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom\n25. September 2023 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)\ndie Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung\nder abschliessenden Berufungsanträge sowie zur schriftlichen Begründung der Berufung (act. 1.5).\n\nC.\nAm 5. Oktober 2023 reichte die Beschuldigte den «Eventualantrag, Subeventualantrag sowie deren\nKurzbegründungen» ein (act. 2.2) und stellte die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung als\nseparate Eingabe in Aussicht:\n\n«2. [sic!] Eventualiter sei das Verfahren an die Berufungsbeklagten, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen:\n\na. Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen unter Teilnahme und\nWahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen;\n\nb. Gestützt auf diese Einvernahmen sei der streitgegenständliche Strafbefehl durch die Berufungsbeklagten neu zu beurteilen,\n\nsubeventualiter an die Vorinstanz zur Wiedererwägung des streitgegenständlichen Entscheides zurückzuweisen;\n\nSeite 2 von 33\n3. Subsubeventualiter sei das Verfahren vor ihrem Gericht mündlich zu führen und der nachfolgende Beweisantrag gutzuheissen:\n\nEs seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeigen unter Teilnahme und Wahrung der\nKonfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen.»\n\nD.\nAm 30. November 2023 reichte die Beschuldigte nach zweimalig gewährter Fristerstreckung ihre\nschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte Folgendes (act. 2.5):\n\n«1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2023 aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren\nvollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Sühne freizusprechen;\n\n2. Erst wenn rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Konfrontations- und die entsprechenden Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin resp. ihr Recht auf ein faires Verfahren im bisherigen Verfahren nicht verletzt worden sind, so sei das Verfahren:\n\n2.1 an die Berufungsbeklagten, eventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen:\n\na. Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen als auch hinter C.___\n[sic!] fahrende LKW-Fahrer unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin erstmals unter Wahrung der Konfrontationsrechte [sic!] der Berufungsklägerin\neinzuvernehmen;\n\nb. Gestützt auf diese Einvernahmen sei der streitgegenständliche Strafbefehl durch die Berufungsbeklagte eventualiter durch die Vorinstanz neu zu beurteilen,\n\n2.2 Eventualiter vor Ihrem Gericht weiter mündlich zu führen und der nachfolgende Beweisantrag gutzuheissen:\n\n"}