mentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). 2. Am 12. Juli 2023 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen das Urteil Landgericht Uri [LGS 22 13] vom 29. Juni 2023 Berufung an. Am 31. Oktober 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.