Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Entscheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO). Versand: Seite 51 von 51