A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 90 Prozent, ausmachend CHF 8'396.10, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 90 Prozent, ausmachend CHF 2'561.13, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA MLaw Julian Burkhalter, wird für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 7'160.15 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.