2. Unter Einbezug der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 wird er dafür in Anwendung der Artikel Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB 19a Abs. 1 BetmG bestraft mit: - Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unbedingt; - Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00, unbedingt; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird auf 15 Tage festgesetzt. - Busse von CHF 300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgesetzt. V.