5. die folgenden beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtigten auszuhändigen bzw. bei Nichtabholung zu vernichten sind: - Schuhe Shimano grau, Grösse 42 (act. 4/2/2); - T-Shirt weiss mit der Aufschrift Boxeur des Rues (act. 4/2/2); - Trainerhosen grau, kurz (act. 4/2/2); - Jacke (act. 4/2/2); - Schuh (act. 1/7, S. 5); - T-Shirt des Privatklägers 3 und Leuchtgilet der Privatklägerin 2 (act. 1/7, S. 5). II. 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.