2. dem Verurteilten eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB gemäss Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. August 2020 von Dr. med. Steffen N.____ sel. angeordnet wird. 3. die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben ist.