Gemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten beziehungsweise den Berechtigten auszuhändigen oder bei Nichtabholung zu vernichten. Diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (E. 7. erstinstanzliche Urteilsbegründung).