Vorliegend wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 StPO bestellt. Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden bereits als Verfahrenskosten vorstehend berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423, Art. 135 StPO). Dem Beschuldigten sind somit keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden. Auch im Übrigen sind keine Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ersichtlich.