9.4 Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung betrifft in erster Linie den Fall, in dem sich die beschuldigte Person durch eine Wahlverteidigung vertreten lässt (Art. 129 StPO). Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden demgegenüber als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO erfasst und nach Massgabe von Art. 135 StPO entschädigt.