Der Beschuldigte beanstandet zu Recht, dass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, soweit er einen Freispruch erzielt. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Auseinandersetzung mit der Verwertung des Videobeweismaterials, was jedenfalls auf Seiten der Staatsanwaltschaft Aufwand verursacht haben dürfte. Dem ist nachfolgend Rechnung zu tragen.