Schliesslich ist der vom Verteidiger angesprochene Art. 419 StPO vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte am 8. Juli 2020 nicht schuldunfähig, sondern nur, aber immerhin, vermindert schuldfähig war. Somit sind aus den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri keine unzulässigen Gebühren/Auslagen ersichtlich, mit nachfolgender Ausnahme: Aus der Unkostenrechnung der Kantonspolizei Uri vom 27. Juli 2020 (act. 11/2 StA) im Betrag von insgesamt CHF 1'200.00 ist ersichtlich, dass CHF 200.00 für die Alco-Tests von P.____ und A.____ in Rechnung gestellt wurden. Da dem Beschuldigten keine