Entgegen der Ansicht des Verteidigers spielt es auch hier keine Rolle, wann die Rechnungen beglichen werden. Bei Auslagen ist jedoch vorausgesetzt, dass zumindest eine Rechnung oder ein anderer aktenkundiger Nachweis der entsprechenden Aufwendung vorliegt. Ob Kosten nun Gebühren oder Auslagen darstellen, ist im Übrigen nicht allein daran festzumachen, ob Zahlungsbelege vorliegen oder nicht (vergleiche BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1 f.). Massgebend ist vielmehr die Natur der geltend gemachten Position, wobei Gebühren einer gesetzlichen Grundlage und eines Tarifrahmens bedürfen, nicht aber eines Einzelnachweises im konkreten Fall.