Unter die Auslagen fallen unter anderem die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. August 2020 (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu findet sich in den Akten eine Rechnung vom 1. September 2020 (act. 11/6 StA). Dasselbe gilt für die Rechnung des Kantonsspitals Uri vom 9. Juli 2020 für die vorgenommene Blutentnahme (act. 11/13/2 StA) oder die Rechnungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Oktober 2020 (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; act. 11/13/3 – 11/13/5 StA). Entgegen der Ansicht des Verteidigers spielt es auch hier keine Rolle, wann die Rechnungen beglichen werden.