die gemäss Bundesgericht durch den Beschuldigten zu tragen sind. Telefonspesen fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO und sind als Auslagen grundsätzlich zu belegen. Vorliegend wurden für Telefonspesen auf der Unkostenrechnung vom 3. November 2021 Auslagen von CHF 20.00 ausgewiesen. Angesichts der geringen Höhe rechtfertigt es sich, diese Spesen abweichend von den übrigen Auslagen den Kanzleigebühren zuzuordnen und ohne