Dabei handelt es sich nicht um Auslagen für Leistungen Dritter im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO, sondern um fallbezogene Aufwendungen der Polizei, die bei Vorliegen einer genügenden tariflichen Grundlage als Gebührenpositionen erfasst werden können. Insbesondere sind die Kosten von CHF 10.00 pro Foto nicht zu beanstanden, da diese gemäss Tarifordnung bis CHF 20.00 pro Stück verrechnet werden dürften. Dasselbe gilt für die vom Verteidiger angesprochenen Fahrten der Polizei anlässlich der verschiedenen Einsätze sowie die Kosten für die Tatbestandsaufnahmen. Es handelt sich dabei um fallbezogene Kosten, die gemäss Bundesgericht durch den Beschuldigten zu tragen sind.