Der Verteidiger des Beschuldigten führt weiter aus, die von der Polizei erstellten Fotos könnten dem Beschuldigten nicht in Rechnung gestellt werden, weil es sich um «allgemeine Ermittlungstätigkeit» handle. Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechenden Fotos mussten zwecks Beweissicherung aufgrund der begangenen Delikte erstellt werden und können gestützt auf die Tarifordnung dem Beschuldigten auferlegt werden. Dabei handelt es sich nicht um Auslagen für Leistungen Dritter im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO, sondern um fallbezogene Aufwendungen der Polizei, die bei Vorliegen einer genügenden tariflichen Grundlage als Gebührenpositionen erfasst werden können.