Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (zum Beispiel Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO («Drittleistungen»), sondern werden bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt (BGer 6B_253/2019 vom 01.07.2019 E. 2.2).