Der Verteidiger des Beschuldigten führt in seinem Plädoyer aus, allgemeine polizeiliche Leistungen seien gerade nicht gebührenpflichtig respektive sie seien mit der «allgemeinen Gebühr» abgegolten. Sollte er mit Letzterem die Gebühren zur Deckung des Aufwands gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO ansprechen, besteht entgegen seiner Ansicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit, diese bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (zum Beispiel Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen im Sinne von Art.