Erneut ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht notwendig ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sofern sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sind (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Ausserdem können für einfache Fälle Pauschalgebühren festgelegt werden (Art. 424 Abs. 2 StPO). Das Argument des Beschuldigten, wonach die Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden seien, ist – wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat – dem Systemablauf geschuldet. Der Zeitpunkt der internen Verbuchung ist für die Kostenauflage ohne Belang.