Zu unterscheiden ist sodann zwischen Gebühren und Auslagen. Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche sie aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen – abgesehen von allfälligen Auslagen für Material – nicht unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO (Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden). Solche Aufwendungen dürfen der beschuldigten Person nicht als Auslagen auferlegt werden.