Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, dass Gebühren als öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Hingegen verkennt er, dass die Art. 422 ff. StPO sowie die kantonale Gebührenverordnung und das Gebührenreglement die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen darstellen. Somit ist der Erlass der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» durch die Sicherheitsdirektion nicht zu beanstanden.