Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden (Abs. 2). Mit Art. 20 Abs. 1 der Gebührenverordnung wird der Erlass eines Gebührenreglements an den Regierungsrat delegiert. Art. 8a des Gebührenreglements (RB Nr. 3.2521) delegiert seinerseits an die Direktionen den Erlass von Tarifordnungen. Gestützt darauf erliess die Sicherheitsdirektion, wie jährlich, die Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020, welche auf der Website des Kantons Uri (https://www.ur.ch/dienstleistungen) aufgeschaltet ist.