4 den Kostenrahmen für Rechtspflegegebühren. Art. 5 der Gebührenverordnung legt die Grundlagen für die Gebührenbemessung fest. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die einzelnen Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für die gebührenpflichtige Person festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gebührenpflichtigen Person kann berücksichtigt werden (Abs. 1). Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden (Abs. 2).