9.1.4 Erwägungen des Obergerichts Gemäss Bundesgericht umschreiben die Bestimmungen der StPO sowohl die gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung als solche als auch die gebührenpflichtigen Amtshandlungen (BGer 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10.10.2018 E. 8.3.1). Massgebend für die Bemessung und Festsetzung der Verfahrenskosten ist Art. 424 Abs. 1 StPO. Danach regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. In Ausführung dieser Tarifhoheit hat der Kanton Uri die vom Landrat erlassene Gebührenverordnung (RB Nr. 3.2512, formelles Gesetz) geschaffen. Diese bestimmt in Art. 4 den Kostenrahmen für Rechtspflegegebühren.