Bei der Gebührenfestsetzung darf die Strafbehörde – unter der Beachtung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips – insbesondere den Streitwert, den Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache, die Unübersichtlichkeit, die Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, den Zeitaufwand sowie das finanzielle Interesse des Zahlungspflichtigen an der Amtshandlung sowie dessen finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Bemessungskriterien kommt der