Abgesehen von einzelnen Grundsätzen enthält die StPO keine Bestimmungen, wie die Höhe der Verfahrenskosten (insbesondere die Gebühren), festzusetzen sind. Im Rahmen der Ausführungserlasse und der in der StPO enthaltenen Grundsätze kann die zuständige Strafbehörde des Bundes beziehungsweise des Kantons die Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 424).