Soweit in Art. 422 Abs. 2 StPO nicht explizit aufgeführte Auslagen hinzukommen, ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Umschreibung des Gegenstandes der Abgabe zwar gelockert. Dies kann jedoch hingenommen werden, weil es sich dabei um Auslagen handelt, deren Gegenstand die StPO an anderer Stelle hinreichend umschreibt (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 422).