Die Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft, was sich aus dem Wort «namentlich» ergibt (BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1). Soweit in Art. 422 Abs. 2 StPO nicht explizit aufgeführte Auslagen hinzukommen, ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Umschreibung des Gegenstandes der Abgabe zwar gelockert.