Seite 35 von 51 für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist nur beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO).