Bei den in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri genannten Aufwendungen handle es sich um notwendige Auslagen, welcher der Kantonspolizei in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschuldigten entstanden seien. Das Argument des Beschuldigten, wonach die Unkostenrechnung der Kantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden sei, laufe ins Leere. Tatsache sei, dass solche Rechnungen innerhalb des Staatsapparates – aus Effizienzgründen – effektiv erst am Ende des Verfahrens bezahlt würden. Denn beim Gläubiger und Schuldner handle es sich bis zum Verfahrensabschluss um dieselbe Person, nämlich um das Amt für Finanzen beziehungsweise den Kanton Uri (act. 7.1, S. 21).