In der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» seien die Gebühren der Polizei geregelt und die geltend gemachten Aufwendungen in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri würden mit dieser Tarifordnung übereinstimmen, wie dies auch im Urteil der Vorinstanz festgehalten worden sei (E. 10.2.2.2). Bei den in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri genannten Aufwendungen handle es sich um notwendige Auslagen, welcher der Kantonspolizei in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschuldigten entstanden seien.