Die Auslagen demgegenüber würden die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates decken (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). In der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» seien die Gebühren der Polizei geregelt und die geltend gemachten Aufwendungen in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri würden mit dieser Tarifordnung übereinstimmen, wie dies auch im Urteil der Vorinstanz festgehalten worden sei (E. 10.2.2.2).