9.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt zu der Kostenthematik aus, dass sich die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen würden. Die Gebühren würden den allgemeinen Aufwand des Staates für die Bereitstellung der Strafbehörden decken, wozu zum Beispiel die Besoldung der Staatsangestellten, die Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden etc. gehören würden. Die Auslagen demgegenüber würden die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates decken (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).