Seite 34 von 51 würden ohnehin von der «Pauschalgebühr» gedeckt und könnten nicht einzeln in Rechnung gestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen werde falsch gehandhabt. Die kantonalen Erlasse seien keine Gesetze im formellen Sinne und seien daher verfassungswidrig und würden Art. 127 und 49 Abs. 1 BV verletzen. Öffentliche Abgaben würden eine Grundlage in einem formellen Gesetz benötigen. gewisse Amtshandlungen seien nicht tatsächlich belegt. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt und die Kosten seien nicht verhältnismässig (act. 3.1).