Der Antrag des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 (act. 7.1), die Dauer der stationären Massnahme sei bis zum 1. September 2025 zeitlich zu begrenzen, ist bereits deshalb nicht zu hören, weil die Anordnung der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war. Dass eine stationäre Massnahme nicht vom Gericht mit einem Enddatum bestimmt wird, sondern dieses Enddatum von der Vollzugsbehörde festgesetzt wird, ist systemkohärent und bedarf keiner weiteren Ausführungen.