In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 3 Tage festgelegt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Schweizerischen Staats- anwälte-Konferenz [SSK]). 8. Stationäre Massnahme Hinsichtlich der Anordnung der stationären therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen.