Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG) sieht das Gesetz eine Busse vor. Für die theoretischen Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.5.1 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von CHF 300.00 für den vorsätzlichen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG in zwei Fällen wurde von keiner der Parteien angefochten. Das Obergericht erachtet die Strafe dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte mit einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 bestraft wird.